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Pflegebedürftig ... und jetzt?

Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, kommen viele neue Begriffe, Themen und Herausforderungen auf ihn und seine Angehörigen zu. Hier erklären wir Ihnen die Wichtigsten. Für weitere Fragen und eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen natürlich persönlich zur Seite.

Beantragung eines Pflegegrades

Einen Pflegegrad beantragen Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse. Dafür genügt ein Anruf bei Ihrer Krankenkasse. Diese schickt Ihnen einen entsprechenden Antrag zu. Um einen Pflegegrad anerkannt zu bekommen, müssen Sie eine Einschränkung Ihrer Selbständigkeit nachweisen. Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die Kriterien in sechs Bereichen / Modulen:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Erfasst, aber nicht gewertet werden auch:

  • Außerhäusliche Aktivitäten
  • Haushaltsführung

Um diesen Bedarf festzustellen, erfolgt bei Ihnen zu Hause eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der Begutachtung. Der Pflegegrad wird rückwirkend ab dem Datum der Antragstellung genehmigt.

Pflegekasse

Ihre Pflegekasse ist Ihre Krankenkasse! Wenn Sie also einen Pflegegrad beantragen möchten oder Fragen zu den Leistungen der Pflegekasse haben, wählen Sie einfach die übliche Nummer Ihrer Krankenkasse – dort wird man Sie weiterverbinden.

Weitere finanzielle Hilfen
  • Kostenübernahme für Pflegesachleistungen und Hauswirtschaftsleistungen, die durch die Pflegekasse nicht abgedeckt sind, sowie Zuschuss zu “Essen auf Rädern” bei geringem Einkommen. Diese können beim Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt beantragt werden. Diese Unterstützung greift auch, wenn der Hilfebedarf noch nicht für einen Pflegegrad der Pflegeversicherung ausreicht.
  • Zuzahlungsbefreiung beantragen: Befreiung von der Zuzahlung für Medikamente, vom Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalten, bei Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder für Hilfsmittel
  • Schwerbehinderung beantragen
  • Blindengeld beantragen
  • Pflegehilfsmittel beantragen
  • Monatliche Pauschale von 40 € für Hilfsmittel zum Verbrauch bei einem Pflegegrad
    Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen: Es kann einiges getan werden, um bei Pflegebedürftigkeit das Leben zu Hause zu erleichtern: das Bad barrierefrei umbauen, Türrahmen verbreitern, Abbau von Türschwellen, unterfahrbare Küchenschränke und vieles mehr.

Neu seit 1.1.2015: Die Pflegeversicherung unterstützt Sie mit 4000 € pro Maßnahme!

In einzelnen Fällen kann das Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt helfen:

  • Wenn Sie Ihren Haushalt nicht selbst führen können, keine andere Einrichtung die Kosten für eine Haushaltshilfe übernimmt und Sie diese auch nicht selbst aufbringen können.
  • Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
  • Wenn Hilfe nötig ist, aber ein Pflegegrad noch nicht zuerkannt wurde.

In diesen Fällen kann das Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt die Kosten für hauswirtschaftliche und pflegerische Hilfen übernehmen.

Grundpflege

Die Grundpflege beinhaltet Hilfe und Unterstützung bei alltäglichen Dingen wie Körperpflege und Nahrungsaufnahme. Bei der Festlegung eines Pflegegrades wird unter anderem Ihr Bedarf an Grundpflege festgestellt. Aber keine Sorge – unsere Leistungen gehen weit darüber hinaus.

„Kann ich einen Pflegegrad beantragen, auch wenn ein Angehöriger sich um mich kümmert?“

Aber sicher, das sollten Sie sogar. Mit einem Pflegegrad haben Sie Zugang zu allerlei finanziellen Mitteln und praktischer Unterstützung durch die Pflegeversicherung.

Behandlungspflege

Bei der Behandlungspflege sorgen wir dafür, dass die Verordnungen eines Arztes umgesetzt werden: Wir geben Spritzen, verabreichen Medikamente, wechseln Wundverbände und vieles mehr. Wichtig ist:  Pflegekräfte dürfen die Behandlungspflege nur nach den schriftlichen Vorgaben und Anordnungen eines Arztes durchführen. Dafür stellt der Arzt eine sogenannte „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ aus. Die Kosten für Behandlungspflege übernimmt in der Regel Ihre Krankenkasse, sofern kein Angehöriger mit in Ihrer Wohnung lebt, der in der Lage wäre, diese Leistungen zu erbringen.

Betreuung, Entlastung und Begleitung

Betreuungs- und Entlastungsleistungen gehen über die Grund- und Behandlungspflege hinaus: Wir verbringen gemeinsam Zeit mit unseren Kunden oder erbringen haushaltsnahe Dienstleistungen wie z.B. täglich anfallende Arbeiten im Haushalt oder Einkäufe. Pflegebedürftige werden in ihrer gewohnten Umgebung gezielt und individuell gefördert und pflegende Angehörige bekommen wichtige Auszeiten. Möglich wird dies durch finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung. Wir helfen und begleiten bei der Antragsstellung und bei der Organisation der individuellen Hilfeleistungen.

Neu seit 1.1.2017: Alle Menschen mit einem Pflegegrad erhalten 125 € monatlich für diese Hilfen. Der Monatsbetrag kann übertragen werden bis zum 30.6. des Folgejahres. Da in Pflegegrad 1 keine weiteren Mittel wie diese 125,- € fließen, dürfen diese auch für Pflegeleistungen eingesetzt werden.

„Wie kann so eine Betreuungszeit aussehen?“

Das hängt ganz davon ab, was Sie möchten und brauchen. Hier sind einige Beispiele:
• Gedächtnis- und Bewegungsübungen • Erinnerungsarbeit • Singen, Lesen, Vorlesen • gemeinsam das Lieblingsessen zubereiten • Gesellschaftsspiele • Aktivitäten außer Haus - vom Spazierengehen bis zum Besuch von kulturellen Veranstaltungen • Gespräche • und vieles mehr

Hauswirtschaftliche Versorgung

Der Weg zum Supermarkt ist zu weit geworden, die Waschmaschine steht zu niedrig, die Reinigung der Wohnung ist zu beschwerlich geworden? Wenn die tägliche Hausarbeit mühevoll wird, übernehmen wir. Wenn gewünscht, erledigen wir den Haushalt aber auch gemeinsam. Besonders bei Menschen mit Demenz ist es wichtig, sie in die Tätigkeiten einzubinden, damit sie die Hilfe annehmen können.

Tagespflege

Die Tagespflege ist ein zweites Zuhause für den Tag: Als teilstationäres Pflegeangebot ergänzt sie die häusliche Pflege. An einem oder mehreren Tagen der Woche besuchen Sie tagsüber eine entsprechende Einrichtung. Der Besuch einer Tagespflege ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie ansonsten zu lang allein zu Hause sein müssten. Denn in diesen Einrichtungen bekommen Sie nicht nur die Hilfe, die Sie benötigen, sondern auch nette Gesellschaft und aktivierende Beschäftigung. In dieser Zeit finden pflegende Angehörige wertvolle Freizeit und Entlastung.

Die Leistungen der Pflegeversicherung für die Nutzung der Tagespflege erhalten Sie zusätzlich im gleichen Umfang wie die Sachleistung Ihres Pflegegrades.

„Kann ich die Tagespflege auch nur an einem Tag in der Woche besuchen?“

Aber klar! Sie können die Besuchstage mit der von Ihnen gewählten Einrichtung absprechen.

Verhinderungspflege

Ein Angehöriger hat die Pflege übernommen? Verhinderungspflege sichert die Versorgung, wenn diese private Pflegeperson ausfällt. Sie kann sowohl stundenweise als auch für längere Zeit in Anspruch genommen werden:

  • Stundenweise zur Entlastung der privaten Pflegeperson – damit diese zum Beispiel Hobbys ausüben oder Arztbesuche wahrnehmen kann. Die stundenweise Verhinderungspflege ist nicht zeitlich begrenzt, solang sie nicht mehr als acht Stunden täglich in Anspruch genommen wird.
  • Tageweise: Wenn die Pflegeperson aufgrund von Krankheit oder Urlaub ausfällt, wird eine Ersatzpflegekraft finanziert – bis zu 28 Tage im Jahr. Diese Aufgabe kann eine andere Privatperson oder unser Pflegedienst übernehmen.

Wenn Sie die Kurzzeitpflege nicht nutzen, können Sie 50% davon für die Verhinderungspflege zu Hause nutzen - das macht einen Mehrbetrag von 806,- € im Jahr!

„Gibt es weitere Voraussetzungen für die Verhinderungspflege?“

Ja: Die betroffene pflegebedürftige Person muss seit mindestens sechs Monaten von einer privaten Person Hilfe erhalten haben.

Pflegekasse

Ihre Pflegekasse ist Ihre Krankenkasse! Wenn Sie also einen Pflegegrad beantragen möchten oder Fragen zu den Leistungen der Pflegekasse haben, wählen Sie einfach die übliche Nummer Ihrer Krankenkasse – dort wird man Sie weiterverbinden.

Kurzzeitpflege

Dies bedeutet eine zeitweilige Versorgung außerhalb der eigenen Wohnung in einer stationären Einrichtung, die in bestimmten Fällen sinnvoll sein kann:

Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt: Wenn Sie nicht mehr im Krankenhaus bleiben müssen, aber noch nicht so weit genesen sind, dass Sie zu Hause versorgt werden können.

Wenn die Pflegeperson ausfällt: Die Kurzzeitpflege kann auch für eine kurzfristige Erholung oder Auszeit der Pflegepersonen genutzt werden. Der Unterschied zur Verhinderungspflege besteht darin, dass die pflegebedürftige Person durch den Ausfall der Pflegeperson vorübergehend nicht im eigenen Zuhause bleiben kann. Diese Leistung kann jährlich bis zu acht Wochen in Anspruch genommen werden.

Pflegehilfsmittel

Sanitätshäuser und Apotheken sind voll von sogenannten Pflegehilfsmitteln – Produkte, die Ihnen die Pflege Ihres Angehörigen bzw. Ihren Alltag erleichtern sollen. Aber welche sind wirklich sinnvoll, welche überflüssig? Diese Frage können wir nicht pauschal beantworten. Welche Dinge speziell für Sie sinnvoll und hilfreich sind, klären wir gerne mit Ihnen zu Hause. Wir beraten Sie zur Wohnraumanpassung und unterstützen Sie gegebenenfalls bei der Beschaffung und Antragstellung.

„Was genau ist Wohnraumanpassung?“

Bei einer Wohnraumanpassung wird eine Wohnung barrierefrei, also alten- und behindertengerecht, gestaltet. Wie genau das aussieht, hängt von den besonderen Bedürfnissen ab: Breite Türen, eine Dusche ohne Stolperfalle, ein Treppenlift, aber auch einfach das Verrücken eines Schrankes oder Entfernen eines Teppichs können große Erleichterung im Alltag bringen.

Entlastung für pflegende Angehörige

„Die Pflege schlägt mir auf den Rücken. Was tun?“

Unterstützen Sie den Pflegebedürftigen mit einer Druckbewegung der flachen Hand am Rücken - so gelingt das Aufrichten für beide viel kräfteschonender und leichter, als wenn Sie von vorn an den Händen ziehen.

Ist die Pflege körperlich anstrengend, lautet das Zauberwort Kinaesthetic - eine Methode, die hilft, die Bewegungsressourcen des zu Pflegenden zu nutzen und zu fördern.
Wir bieten häusliche Schulungen an, um mit Ihnen und Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen eine individuell passende Möglichkeit zu finden und auszuprobieren. Außerdem gibt es bei uns Pflegekurse für pflegende Angehörige, in denen Sie gemeinsam mit anderen verschiedene Pflegesituationen unter fachlicher Anleitung üben.

Auch wenn die Pflegesituation selbst Sie belastet, gibt es Unterstützung. Gern beraten wir Sie in einem kostenlosen und unverbindlichen Gespräch über Entlastungsmöglichkeiten in Ihrer individuellen Situation. Möglichkeiten dazu gibt es reichlich - sei es über die Verhinderungspflege, über andere Leistungen der Pflegekasse oder durch unsere Angebote. Ergänzend vermitteln wir Ihnen auch Hilfen über andere Dienste und Einrichtungen.

Familienpflegezeitgesetz

Das Familienpflegezeitgesetz ist am 01. Januar 2015 in Kraft getreten und regelt die bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Pflegen Angehörige einen Verwandten, so haben sie seit Anfang des Jahres neue gesetzliche Ansprüche.

Das Familienpflegezeitgesetz umfasst folgende Personen als nahe Angehörige:

Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (auch des Ehegatten oder Partners), Schwiegerkinder und Enkelkinder

Kurzfristige Arbeitsverhinderung zur Organisation der Pflege oder für Notfälle

  • bis zu 10 Tage kurzfristige Freistellung von der Arbeit
  • bei akut auftretender Pflegesituation/ Versorgungsnot
  • auch in Kleinstbetrieben (unter 15 Mitarbeiter)
  • ggf. ärztliche Bescheinigung über Pflegebedürftigkeit notwendig
  • Fortzahlung des Arbeitsentgelts als Pflegeunterstützungsgeld durch die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen nach Antrag

Pflegezeit

  • bis zu sechs Monate Freistellung von der Arbeit (voll- oder teilweise)
  • Rechtsanspruch nur in Betrieben mit über 15 Mitarbeitern
  • mindestens 10 Tage vor Antritt schriftlich dem Arbeitgeber ankündigen
  • Mitteilung muss Zeitraum und Umfang enthalten
  • Anspruch für nahe Verwandte bei denen mindestens Pflegestufe 1 vorliegt
  • Nachweis durch Bescheinigung der Pflegekasse
  • schriftliche Vereinbarung über Verteilung der Arbeitszeit (Teilzeit)
  • Arbeitgeber kann teilweise Freistellung aus dringlichen betrieblichen Gründen ablehnen
  • zur Finanzierung kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden

Familienpflegezeit

  • teilweise oder vollständige Freistellung von maximal 3 Monaten
  • Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase
  • förderfähige Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit (mindestens 15 Wochenstunden) für die Dauer von max. 24 Monaten
  • Finanzierung durch ein zinsloses Darlehen des Bundesministerium für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgabe
  • auch möglich, wenn sich der Angehörige im Hospiz befindet

Versicherungsleistungen während der Pflegezeit/Familienpflegezeit

Rentenversicherung

  • Beiträge sind abhängig vom Pflegegrad

Kranken- und Pflegeversicherung

  • besteht keine gesetzliche, private oder Familienversicherung, erstattet die Pflegekasse (des Pflegebedürftigen) auf Antrag die Mindestbeiträge

Arbeitslosenversicherung

  • auf Antrag erstattet die Pflegekasse (des Pflegebedürftigen) den Beitrag
Umgang mit Demenz

Hier ein paar Tipps zum Umgang mit Demenzerkrankten. Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch bei Ihnen vor Ort oder vermitteln Ihnen eine Selbsthilfegruppe in Ihrer Nähe.

  • Verstehender Umgang: Wenn Sie dem Erkrankten Verständnis für sein Verhalten signalisieren, anstatt ihn als Sonderling zu behandeln, können Sie viel erreichen. Sie vermeiden Stress, geben Geborgenheit und bewahren eine entspannte Atmosphäre. Die Annahme der Krankheit hilft und ist die Voraussetzung für diese innere Haltung.
  • Sprechen Sie langsam und deutlich und bilden Sie einfache Sätze. Geben Sie nur eine Mitteilung auf einmal. Wiederholen Sie wichtige Informationen bei Bedarf. Nehmen Sie Augenkontakt auf, nutzen Sie Mimik und Gestik.
  • Geeignet für Demenzkranke sind Themen der Vergangenheit, besonders der Jugend. Denn das Kurzzeitgedächtnis nimmt immer mehr ab, während das Langzeitgedächtnis noch gut funktioniert: Es ist das „Schatzkästchen”.
  • Halten Sie einen geregelten Tagesablauf ein und verändern Sie möglichst wenig. Beständigkeit und Altgewohntes geben Menschen mit Demenz Sicherheit.
  • Binden Sie ihn in den Alltag ein, übertragen Sie ihm Aufgaben im Haushalt.
  • Sorgen Sie für Aktivität und Bewegung, z. B. Spaziergänge, Laub harken, Teppich klopfen, Abtrocknen, alles, was Ihr Angehöriger sein Leben lang gern getan hat und gut konnte. Aktivität baut Unruhe ab.
  • Haustiere haben eine positive Wirkung auf den Kranken.
Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie im medizinischen Notfall ärztlich behandelt werden möchten. Empfohlener Aufbau einer Patientenverfügung:

  • Eingangsformel (persönliche Daten)
  • Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll
  • Festlegungen zu ärztlichen/pflegerischen Maßnahmen
  • Wünsche zu Ort und Begleitung
  • Aussagen zur Verbindlichkeit
  • Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen
  • Hinweise auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung
  • Organspende
  • Schlussformel
  • Schlussbemerkungen
  • Datum, Unterschrift
  • Aktualisierung(en), Datum, Unterschrift
  • Anhang: Wertvorstellungen
Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens und eine weitere als Vertretung mit der Regelung Ihrer Angelegenheiten für bestimmte Bereiche Ihres Lebens (z. B. Finanzen) für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind.

Bundesministerium für Gesundheit

Hier erhalten Sie weitere nützliche Informationen und auch kostenlose Broschüren rund um das Pflegeversicherungsgesetz:

www.bmg.bund.de

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